EuGH-Generalanwälte äußern sich zu Diskriminierung und Datenschutz

Generalanwältin Tamara Ćapeta beurteilte die kombinierte Anwendung eines Tätowierungsverbots und geschlechtsspezifischer Dienstkleidung als diskriminierend. Dies betrifft die Rechtssache C-320/25.
In einem weiteren Schlussantrag präzisierte Generalanwalt Maciej Szpunar die Kriterien zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht, insbesondere hinsichtlich der Speicherung von Daten aus elektronischen Kommunikationsvorgängen. Dieser Antrag bezieht sich auf die Rechtssache C-661/24.
Der Gerichtshof selbst fällte gestern Urteile in zwei weiteren Fällen. Im Fall C-147/25 (Inter Rao Lietuva) wurde entschieden, dass die Kontrolle über eine Gesellschaft durch eine Person, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, objektiv und hinreichend gesichert erwiesen sein muss. Zudem stellte der EuGH im Fall C-798/24 (Jautiva) fest, dass das Unionsrecht nicht die Offenlegung von Informationen über sämtliche Aktionäre, einschließlich Minderheitsaktionäre, einer Aktiengesellschaft vorschreibt.
Hintergrund
Die Schlussanträge der Generalanwälte sind Empfehlungen an den Europäischen Gerichtshof, die dieser in der Regel, aber nicht zwingend, in seinen Urteilen berücksichtigt. Sie dienen der Vorbereitung der Urteilsfindung und bieten eine unabhängige rechtliche Analyse der jeweiligen Fälle. Die Urteile des EuGH sind bindend und prägen die Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten.
Quelle: nach Medienberichten